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Strukturformel Glyphosat
Strukturformel Glyphosat

BMEL / 19.12.2023
Glyphosat-Eilverordnung sorgt für Planungssicherheit

Pressemitteilung / (Berlin/Bonn) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat eine Glyphosat-Eilverordnung auf den Weg gebracht, die heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft tritt. Die Eilverordnung gilt für ein halbes Jahr.

Dazu erklärt der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir: „Ich halte die Entscheidung der EU-Kommission für falsch, Glyphosat bis 2033 zu genehmigen und sehe sie auch nicht vom Votum der EU-Staaten gedeckt. Das deutsche Pflanzenschutzrecht muss nun angepasst werden, damit die Landwirtinnen und Landwirte Planungssicherheit haben und drohende Schäden an der Artenvielfalt abgewendet werden. Wir schreiben die geltenden Beschränkungen zum Einsatz von Glyphosat fort, wie zum Beispiel das Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten. Im nächsten Schritt überarbeiten wir die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Sinne des Koalitionsvertrags.“

Die Eilverordnung sorgt für einstweiligen Rechtsschutz. Sie regelt übergangsweise, dass bestehende Anwendungsbeschränkungen für Glyphosat und entsprechende Sanktionen weiterhin gelten. In der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wurde von der Vorgängerregierung im Jahr 2021 ein vollständiges Verbot von Glyphosat ab dem 1. Januar 2024 vorgeschrieben. Durch die erneute Wirkstoffgenehmigung wäre dieses nationale Verbot europarechtswidrig geworden. Auch die bisherigen Beschränkungen der Anwendung von Glyphosat und ihre Sanktionen wären zum 1. Januar 2024 außer Kraft getreten.

Die EU-Kommission hatte Glyphosat für zehn weitere Jahre genehmigt. Dazu betont Bundesminister Özdemir: „Glyphosat schadet ohne Zweifel der Artenvielfalt. Die erneute Zulassung ist ein schlechtes Signal für Innovationen. Moderner Pflanzenbau und ein fast 50 Jahre altes Totalherbizid passen einfach nicht zusammen. Ich hätte gern gemäß unserer Koalitionsvereinbarung mit einem klaren „Nein“ gestimmt. Leider ließ sich hierzu innerhalb der Bundesregierung keine Einigung herstellen. Mir blieb in Brüssel deshalb gemäß unserer gemeinsamen Geschäftsordnung nur die Enthaltung. Denn wenn man sich auf Regeln einigt, halte ich mich daran. Das würde ich mir mit Blick auf unseren Koalitionsvertrag von allen Partnern wünschen.“

Für eine Anschlussregelung an die Eilverordnung erarbeitet das BMEL eine Änderung der Pflanzenschutzschutz-Anwendungsverordnung. Dazu sagt Bundesminister Özdemir: „Ich will unserer Koalitionsvereinbarung zu Glyphosat trotz EU-Genehmigung so weit wie möglich nachkommen. Wir müssen die Artenvielfalt schützen, damit wir auch morgen sichere Ernten einfahren können. Das ist schlichtweg Daseinsfürsorge und der Job der gesamten Bundesregierung. Wir werden prüfen, welche weiteren Möglichkeiten es gibt, die Anwendung von Glyphosat wirksam einzuschränken. Ich setze dabei auf die Unterstützung aller Ampelpartner!“

Hintergrund:

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um weitere zehn Jahre hatte keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten (mind. 15 Mitgliedstaaten, die mindestens einen Bevölkerungsanteil von 65% repräsentieren) gefunden. Daraufhin hat die Europäische Kommission allein über die Wiedergenehmigung entschieden. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 28. November 2023 die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um zehn Jahre; der Wirkstoff ist nun bis zum 15. Dezember 2033 EU-weit genehmigt.

Mit der „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ werden für sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 wirksam werdende Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt. Nur durch eine Eilverordnung konnte die Rechtslage noch in diesem Jahr angepasst werden. Die Anpassung bis spätestens Jahresende war durch die Wiedergenehmigung notwendig geworden, um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission zu verhindern und auf nationaler Ebene Klagen der Hersteller und Anwender zu vermeiden.

weitere Informationen: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), www.bmel.de